Wenn Sie als Vermittler von Versicherungen und/ Finanzprodukten tätig sind, dann kennen Sie die Pflicht nach §61 (Beratungs- und Dokumentationspflichten) und §62 (Zeitpunkt und Form der Information) VVG.
Was aber passiert, wenn der (Ex-)Kunde einfach behauptet, er habe die von Ihnen erstellte und rechtzeitig übermittelte Beratungsdokumentation nie erhalten hat?!
Diese Frage musste das OLG Karlsruhe klären und hat wie folgt entschieden: